Aktuelles

5. Juli 2018 – Tax
Ein hauptsächlich im Ausland wohnender Ehegatte hat keinen inländischen Wohnsitz

Das Finanzgericht Hamburg hat eine Klage abgewiesen, mit der der Steuerpflichtige die Zusammenveranlagung mit seiner vorwiegend im Ausland lebenden Ehefrau begehrte (Az. 1 K 202/16).

Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute 2010 in Kenia geheiratet und besaßen dort ein Wohngrundstück zu Eigentum. Im Jahr 2010 verbrachte die Ehefrau 42 Tage in Deutschland (Streitjahre 2012: 21 Tage und 2013: 23 Tage). In den Wintermonaten hielt sich der Ehemann ca. 10 Wochen in Kenia auf. Die Ehefrau reiste jeweils mit einem Visum für kurzfristige Aufenthalte ein. Vom 08.09. bis 08.12.2011 war die Ehefrau in der Wohnung ihres Ehemannes in Hamburg gemeldet. Aufgrund der am 12.09.2013 beantragten und ihr am 19.09.2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis meldete sie sich ab dem 24.10.2014 wieder in Hamburg an.

Das FG Hamburg hat einen Wohnsitz der Ehefrau in der Wohnung ihres Ehemannes in Hamburg während der Streitjahre verneint, daher wurde die Klage abgewiesen. Der Ehefrau sei bereits aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht uneingeschränkt eine jederzeitige Nutzung möglich gewesen. Vor allem sei sie nur mit zeitlich beschränkten Visa für Kurzaufenthalte in Deutschland gewesen. Nach Auffassung des Gerichts ist die generelle Vermutung, dass ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte seinen Wohnsitz dort hat, wo sich seine Familie befindet, im Streitfall durch die konkreten tatsächlichen Verhältnisse widerlegt. Die Aufenthalte der Ehefrau in Deutschland seien nur als Besuche zu qualifizieren. Dagegen wurden die Unterstützungszahlungen an die Ehefrau als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen berücksichtigt.

Beim Bundesfinanzhof ist eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (BFH-Az. III B 65/18).