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3. Juli 2018 – Tax
44-Euro-Grenze beim Jobticket beachten

Arbeitgeber können bei einem Verkehrsunternehmen Jobtickets (i. d. R. Monats- oder Jahresfahrkarten) für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erwerben, um sie dann ihren Mitarbeitern zu übergeben. Meistens gewähren die Verkehrsunternehmen den Arbeitgebern günstige Sonderkonditionen (z. B. Tarifrabatte).

Ob bei der Jobticket-Überlassung an den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil vorliegt, hängt davon ab, wie der Arbeitgeber diese Jobtickets an die Mitarbeiter weitergibt: zum vollen Preis, verbilligt oder unentgeltlich.

Wird das Jobticket zum vollen Preis an den Arbeitnehmer weitergereicht, liegt kein geldwerter Vorteil vor. Der vereinbarte Tarifrabatt, den der Arbeitgeber erhalten hat, ist kein Arbeitslohn und auch nicht als Sachbezug durch den Arbeitgeber zu werten.

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Jobtickets ganz oder teilweise, dann handelt es sich um einen sog. Sachbezug. D. h., der Arbeitnehmer erhält einen geldwerten Vorteil, der wie Arbeitslohn der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliegt.

Unter bestimmten Bedingungen bleibt der geldwerte Vorteil steuer- und abgabenfrei: Liegt die Summe aller geldwerten Vorteile in einem Monat unter 44 Euro (Freigrenze), braucht der Arbeitnehmer auf alle in diesem Monat gewährten Sachbezüge weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Sachbezug lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.

Bei einem Jahresticket fließt dem Arbeitnehmer der komplette geldwerte Vorteil in dem Moment der Übergabe des Jobtickets zu. Das bedeutet, der geldwerte Vorteil wird sofort zum Zeitpunkt der Aushändigung wirksam. Damit wird die Freigrenze überschritten und der komplette geldwerte Vorteil ist lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig. Die nicht ausgenutzten Freigrenzen der Folgemonate können nicht auf den Januar übertragen werden.

Tipp
Ist das monatliche Jobticket teurer als 44 Euro im Monat, könnte der Arbeitnehmer einen Teil des Preises selbst tragen (Differenz ab 44 Euro). Somit wäre die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge durch den Arbeitgeber wieder eingehalten und der geldwerte Vorteil lohnsteuer- und sozialabgabenfrei. Nachteil: Der Arbeitgeber muss mit komplizierten Zuzahlungen des Mitarbeiters arbeiten, um unter den maßgeblichen Wert von 44 Euro zu kommen. Des Weiteren gibt es dann keine Chance, weitere Sachbezüge zu erhalten, wenn die 44 Euro schon für das Jobticket verbraucht wurden.

Ist das monatliche Jobticket teurer als 44 Euro im Monat, gibt es eine einfachere Möglichkeit: Der Arbeitgeber versteuert den geldwerten Vorteil pauschal mit 15 Prozent. Dann werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Es gibt keine Freigrenze, die unfreiwillig überschritten werden könnte. Allerdings ist diese pauschale Versteuerung nur bis zu der Summe möglich, die der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten für “Fahrten zur Arbeit” angeben kann. Zu beachten ist auch, dass die Gewährung von Jobtickets gegen 15 Prozent Pauschalsteuer nur “zusätzlich zum ohnehin gewährten Arbeitslohn” möglich ist. Der Arbeitgeber trägt i. d. Regel die pauschale Steuer i. H. von 15 Prozent, könnte diese aber auch auf den Arbeitnehmer abwälzen.

Hinweis
Die geldwerten Vorteile rund um das Jobticket, die steuerfrei bleiben oder pauschal versteuert
werden, müssen in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden.