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22. Juni 2018 – Tax
Unentgeltliche Übertragung von verrechenbaren Verlusten

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der verrechenbare Verlust anteilig auf den Übernehmer übergeht, wenn diesem auch das durch die Beteiligung vermittelte Gewinnbezugsrecht übertragen wird (Az. IV R 16/15).

Im vorliegenden Fall war die Klägerin neben ihrem Ehemann Kommanditistin einer GmbH und Co KG. Ihr Mann schenkte ihr zum 01.01.2007 einen Teil seines Kommanditanteils. Im Schenkungsvertrag wurde u. a. vereinbart: “Das für den Schenker geführte Privatkonto verbleibt dem Schenker und wird von diesem/für diesen unverändert fortgeführt.” Das “Privatkonto” diente für die Verbuchung von Entnahmen, Einlagen, Gewinn/Verluste. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine Übertragung der verrechenbaren Verluste auf die Klägerin nicht stattgefunden habe. Die verrechenbaren Verluste in Gestalt des negativen Kapitalkontos seien laut “Schenkungsvertrag” nicht mit übertragen worden. Somit liege keine vollständige Übertragung des anteiligen Kommanditkapitals vor.

Der BFH gab den Klägern Recht. Übertrage ein Kommanditist unentgeltlich einen Teil seiner Beteiligung an der KG, gehe der verrechenbare Verlust (§ 15a EStG) anteilig auf den Übernehmer über, wenn diesem auch das durch die Beteiligung vermittelte Gewinnbezugsrecht übertragen werde. Nach Auffassung der Richter gilt dies unabhängig davon, ob ein Kommanditanteil im Ganzen oder nur teilweise übertragen wird. Wende der Kommanditist dem Übernehmer einen Teil seiner Beteiligung zu, geht der verrechenbare Verlust anteilig auf den Übernehmer über.