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18. Juni 2018 – Tax
Kein Vorsteuerabzug für betrieblich genutzten Luxus-Sportwagen

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass der Vorsteuerabzug regelmäßig zu versagen ist, wenn ein Luxus-Sportwagen (hier: Lamborghini Aventador) angeschafft wird, der nahezu ausschließlich vom Geschäftsführer genutzt wird und ein besonderes, ausnahmsweise anzuerkennendes betriebliches Interesse nicht dargetan wird (Az. 2 V 10/18).

Im vorliegenden Fall betrieb die Antragstellerin ein Gebäudereinigungsunternehmen. Ende 2016 erwarb sie einen gebrauchten Lamborghini Aventador LP 700-4 (Kilometerstand 18.700) zum Kaufpreis von 250.819,33 Euro. Sie machte die hierauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 47.655,67 Euro mit ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend. Das Fahrzeug wurde vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet. Des Weiteren wurde die vertragsgemäße Privatnutzung durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer A nach der 1 %-Methode berechnet und lohnversteuert. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da das Fahrzeug einen unangemessenen Repräsentationsaufwand darstelle und der Vorliebe des Geschäftsführers für Sportwagen diene.

Nach Auffassung des FG Hamburg, ist bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Betrachtung von einem unangemessenen Repräsentationsaufwand auszugehen, der zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte derartige Aufwendungen nicht auf sich genommen, weil sich ein betrieblich repräsentatives Erfordernis bei summarischer Prüfung nicht feststellen lässt. Es sei insbesondere nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Nutzung eines Luxus-Sportwagens durch den Geschäftsführer erforderlich sei, um Kunden zu akquirieren. Des Weiteren dürfte in dieser Branche ein besonders aufwändiges Luxusauto auf potenzielle Kunden eher kontraproduktiv wirken und nach der Verkehrsauffassung gänzlich branchenuntypisch sein. Darüber hinaus würden auch die übrigen betrieblichen Gegebenheiten gegen die Angemessenheit des Aufwands sprechen. So würden die Anschaffungskosten zum Betriebsergebnis in einem deutlichen Missverhältnis stehen.