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7. Mai 2018 – Tax
Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für Steuerrückstände der GmbH & Co. KG

Der Geschäftsführer einer GmbH, die Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist, kann persönlich als Haftungsschuldner für Steuerrückstände in Anspruch genommen werden. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 4459/10).

Der Kläger ist Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft (KG). Diese organisierte Spielergemeinschaften, die an Lottospielen teilnahmen. Die KG war der Ansicht, sie sei umsatzsteuerpflichtig und damit vorsteuerberechtigt. Das Finanzamt forderte entsprechend verrechnete Beträge aber zurück, da die Tätigkeit der KG der Lotteriesteuer unterliege und stellte einen entsprechenden Haftungsbescheid an den Kläger aus.

Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die GmbH, die in den Niederlanden ihren Sitz habe, brauche nicht in Anspruch genommen zu werden, wenn der Kläger in Deutschland erreichbar sei. Er hafte nach §§ 69, 34 AO als gesetzlicher Vertreter der GmbH und er habe wenn nicht vorsätzlich, so doch grob fahrlässig die Mittel zur Zurückzahlung der Vorsteuerbeträge durch die GmbH & Co. KG nicht bereitgehalten. Daher könne das Finanzamt ihn direkt in Haftung nehmen.