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3. Mai 2018 – Tax
Lohnzufluss bei vom Arbeitgeber eingeräumter Möglichkeit der vergünstigten Nutzung von Fitness-Studios

Der mit der vergünstigten Nutzung von Fitness-Studios einhergehende geldwerte Vorteil fließt den teilnehmenden Arbeitnehmern nicht jährlich, sondern nur monatlich zu, wenn die Arbeitnehmer nur jeweils für einen Monat einen unentziehbaren Anspruch auf die Nutzung des Studios haben. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 14 K 204/16).

Die Klägerin, eine Arbeitgeberin, hatte mit einem Fitness-Studio einen jährlich verlängerten Vertrag geschlossen, um ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit zum Sport zu geben. Der monatliche geldwerte Vorteil lag knapp unter dem Freibetrag des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Das Finanzamt nahm jedoch einen geldwerten Vorteil in Höhe eines Jahresbetrages an und erließ gegenüber der Klägerin einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid.

Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt. Für die Beurteilung des Zuflusses des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer komme es nicht auf die Dauer der vom Arbeitgeber gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung an, sondern darauf, wie lange ein Arbeitnehmer einen unentziehbaren Nutzungsanspruch habe. Da der Arbeitgeber monatlich das Recht zur Nutzung entziehen konnte, sei hier nur von einem monatlich zu berechnenden Nutzungsvorteil auszugehen.