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3. Mai 2018 – Tax
Erschütterung des Anscheinsbeweises einer Privatnutzung des Pkw bei einer Personengesellschaft

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der für die Privatnutzung eines im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehaltene Pkw bestehende Anscheinsbeweis durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden kann (Az. 7 K 388/17).

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, hielt im Betriebsvermögen einen BMW X3, den verschiedene Arbeitnehmer für Technikereinsätze, Botengänge, Auslieferungen und als Ersatzfahrzeug nutzten. Ein Fahrtenbuch wurde für das Fahrzeug nicht geführt und kein privater Nutzungsvorteil erklärt. An der Klägerin waren drei Kommanditisten (ein Vater und zwei Söhne) beteiligt, denen im Streitzeitraum in Status und Gebrauchswert vergleichbare Fahrzeuge uneingeschränkt zur Verfügung standen.

Das Finanzamt setzte für den BMW X3 einen Privatnutzungsanteil an, den es sowohl für Zwecke der Ertragsteuern als auch für die Umsatzsteuer nach der sog. 1 %-Regelung berechnete. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass allen Gesellschaftern ausreichend Fahrzeuge zur Privatnutzung zur Verfügung gestanden hätten.

Das Finanzgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Zwar entspreche es grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet ist und zur Verfügung steht, auch privat genutzt werde. Dies gelte auch für ein Fahrzeug des Typs BMW X3. Im Streitfall war das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der BMW X3 tatsächlich nicht privat genutzt worden sei, da den Kommanditisten im Streitzeitraum in Status und Gebrauchswert vergleichbare Fahrzeuge uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hätten.