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16. April 2018 – Tax
Anerkennung einer Berufsausbildung ohne Einbindung in eine schulische Mindestorganisation (Fernstudium)

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass eine Berufsausbildung auch dann anzuerkennen ist, wenn der Schüler nicht in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist. Eine Mindeststundenanzahl für den Unterricht an einer schulischen Einrichtung sei bei Schulungsmaßnahmen im Inland nicht gefordert (Az. 3 K 154/16).

Im vorliegenden Fall studierte die Tochter der Klägerin im Wege von Fernunterricht seit Mai 2016 Tierphysiotherapie am Institut C. Sie nahm dabei einmal im Monat an einem Wochenendseminar (Präsenzschulungen) teil. Den restlichen Teil der Ausbildung absolvierte sie im Selbststudium. Die beklagte Behörde hob die Kindergeldfestsetzung für die Tochter ab dem Monat August 2016 mit der Begründung auf, dass die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder nicht vorliegen würden.

Das FG Schleswig-Holstein gab der Klage statt. Die Beklagte habe die Kindergeldfestsetzung für die Tochter zu Unrecht aufgehoben, denn die Tochter befand sich im Streitzeitraum in Berufsausbildung und hatte eine erstmalige Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen. Die Tochter sei kindergeldrechtlich zu berücksichtigen. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs alle Maßnahmen miteinzubeziehen seien, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen dienen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet seien, gehe das Finanzgericht im Streitfall davon aus, dass sich die Tochter der Klägerin in einer Berufsausbildung befinde, da sie ihre Berufsziele noch nicht erreicht habe, sich aber ernsthaft darauf vorbereite. Der Umstand, dass das Institut C keine staatlich anerkannte Hochschule ist, ändere an der Beurteilung nichts. Das Institut sei von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zum Abhalten von Lehrgängen zugelassen. Des Weiteren zertifiziere die IHK einzelne Lehrgänge, u. a. auch den Lehrgang der Tochter der Klägerin zur Tierphysiotherapeutin.