Aktuelles

6. April 2018 – Tax
Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs-Schätzung des Bruttolistenpreises bei einem Importfahrzeug

Ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1 %-Regelung zu bewerten, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 20/16).

Der Kläger hatte einen Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé in seinem Betriebsvermögen und nutzte ihn auch privat. Sein Autohaus hatte für das Auto 75.999 Euro bezahlt und es für 78.900 Euro an ihn weiterverkauft. Zunächst setzte das Finanzamt als Grundlage für die 1 % -Besteuerung den amerikanischen Listenpreis von ca. 53.977 Euro an, ging aber nach einer Betriebsprüfung von dem Verkaufspreis aus.

Das dagegen angerufene Finanzgericht und auch der BFH setzten dagegen den Einkaufspreis des Autohauses an. Den inländischen Bruttolistenpreis habe das Finanzgericht nicht zu hoch geschätzt, wenn die Schätzung sich – wie hier – an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiere, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen.