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4. April 2018 – Tax
Keine ermäßigte Besteuerung, wenn Zahlung des Arbeitgebers aufgrund Aufhebungsvertrags keine Entschädigung ist

Kündigt ein Arbeitnehmer aufgrund eines zuvor abgeschlossenen Aufhebungsvertrags vorzeitig, so stellen die bis zum ursprünglichen Beendigungszeitpunkt geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers auch dann keine außerordentlichen Einkünfte dar, wenn diese Beträge zusammen in einer Summe ausgezahlt werden. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 1 K 279/17).

Da aufgrund betrieblicher Umstrukturierungen Personal abgebaut werden sollte, hatte die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag eine Abfindungszahlung und bei Kündigung ab Mai die Weiterzahlung ihrer Bezüge bis zum Jahresende vereinbart. Das Finanzamt besteuerte die Abfindung mit dem ermäßigten Steuersatz. Die aufgrund ihrer Kündigung in einem Mal erfolgte Restzahlung ab Mai wurde dagegen nicht ermäßigt besteuert.

Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Anders als in § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gefordert, beruhe die Weiterzahlung der Bezüge nicht auf einer Zwangslage und sei damit keine als Ersatz für entgangene Einnahmen erfolgte Entschädigung. Auch habe der Arbeitgeber diese Beträge nicht als Ersatz gezahlt, weil er gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG an der Nichtausübung ihrer Tätigkeit ein Interesse gehabt hätte.