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19. März 2018 – Legal
Keine Haftung des Auffahrenden bei Fahrbahnwechsel, wenn Wechselnder den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass ein auf der Überholspur fahrender Autofahrer trotz maßvoller Überschreitung der Richtgeschwindigkeit keine Mithaftung an einem Auffahrunfall trägt, wenn der Unfallverursacher ohne ersichtlichen Grund und ohne Betätigen des Blinkers plötzlich auf die Überholspur wechselt (Az. 7 U 39/17).

Im vorliegenden Fall verklagte der Kläger den Beklagten, nachdem dieser ohne ersichtlichen Grund und ohne Betätigen des Blinkers auf seine Fahrspur wechselte und es dadurch zu einem Auffahrunfall kam. Der Beklagte machte geltend, dass der Kläger durch Überschreiten der Richtgeschwindigkeit die Betriebsgefahr so erhöht hat, dass eine Mithaftung des Klägers i. H. v. 25 Prozent gerechtfertigt ist.

Der Argumentation der Beklagten hat sich das OLG Hamm nicht angeschlossen. Verursache ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den rückwärtigen Verkehr nicht beachte, könne dem auffahrenden Verkehrsteilnehmer 100 %-iger Schadensersatz zustehen – auch bei maßvoller Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vor dem Zusammenstoß. Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit begründe im Streitfall keine Mithaftung des Klägers. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts folgt dies aus der gebotenen Haftungsabwägung. Den Beklagten treffe ein erhebliches Verschulden, denn aus Unachtsamkeit und ohne den rückwärtigen Verkehr zu beobachten habe er sein Fahrzeug auf die linke Fahrspur herübergezogen.