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1. März 2018 – Tax
Keine steuerliche Begünstigung von Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Neubaus

Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit können Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines “Haushalts”, also einen Neubau, betreffen, nicht von der Steuer abgesetzt werden. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6199/16).

Die Kläger ließen ein Einfamilienhaus neu errichten. Die Anbringung des Außenputzes, die Pflasterung der Einfahrt, die Errichtung eines Zaunes und die Verlegung des Rollrasens vergaben sie als davon unabhängige eigene Aufträge und machten die Lohnkosten als Handwerkerleistungen nach §35a Abs. 3 EStG steuerlich geltend. Die Finanzverwaltung berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht.

Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die Zusatzarbeiten seien keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG, da sie im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus stünden. Sie stellten daher keine steuerlich begünstigten Handwerkerleistungen dar.