Aktuelles

28. Februar 2018 – Tax
Schenkungsteuer: Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts

Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt hierin keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person. In diesem Fall kann vielmehr eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm z. B. als Ehegatte nahestehende Person vorliegen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16).

In zwei Streitfällen (Az. II R 54/15, II R 32/16) hatten die Kläger Grundstücke an eine GmbH vermietet. Sie waren jeweils die Ehegatten der GmbH-Gesellschafter. Die Gesellschafter hatten die Verträge mitunterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. Im anderen Streitfall (Az. II R 42/16) veräußerte der Kläger Aktien an eine GmbH. Er war der Bruder des GmbH-Gesellschafters, der den Kaufpreis bestimmt hatte. Die bei den Klägern durchgeführten Außenprüfungen ergaben, dass Mietzins und Kaufpreis überhöht waren und insoweit ertragsteuerrechtlich verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter vorlagen. Neben dieser ertragsteuerlichen Würdigung sahen die Finanzämter in den überhöhten Zahlungen zudem schenkungsteuerrechtlich gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen und besteuerten diese nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Der BFH ist dem aufgrund einer geänderten Beurteilung nicht gefolgt. Die Richter entschieden u. a., dass die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person sein kann, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. Jedoch können derartige Vorgänge schenkungsteuerliche Relevanz haben, denn in diesen Fällen könne der Gesellschafter selbst Schenker i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein. Ob eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person tatsächlich vorliege, hänge von der Ausgestaltung der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ab (z. B. Schenkungsabrede, Darlehen oder Kaufvertrag).