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26. Februar 2018 – Tax
Keine Erbschaftsteuerbefreiung eines Familienheims bei Nutzung als Zweitwohnsitz

Die Nutzung einer Wohnung durch den Erblasser zu eigenen Wohnzwecken als Voraussetzung für die Erbschaftsteuerbefreiung eines sog. Familienheims liegt nur vor, wenn sich in dieser Wohnung in der Zeit vor dem Tod der Mittelpunkt des (familiären) Lebens des Erblassers befunden hat.

Hiervon ist lt. dem Finanzgericht München nicht auszugehen, wenn eine Doppelhaushälfte der Erblasserin hauptsächlich von ihrem Sohn samt Familie genutzt worden ist und die Erblasserin dort zwar mit ihrem Zweitwohnsitz gemeldet, häufig zu Besuch war sowie ständig zwei Räume nutzen konnte, sich ihr Hauptwohnsitz jedoch in einer angemieteten Wohnung als Hauptwohnsitz in der Nähe befunden hat (Az. 4 K 3006/15). Die Meldung als Hauptwohnsitz stelle ein gewichtiges Indiz für die vorrangige Nutzung einer Wohnung dar. Eine starke soziale Einbindung der Erblasserin in das Familienleben in einer bestimmten Wohnung sei für sich genommen noch nicht ausreichend, um eine Nutzung dieser Wohnung zu eigenen Wohnzwecken i. S. d. ErbStG bejahen zu können.

Im vorliegenden Fall hatten die Beteiligten darüber gestritten, ob die Finanzbehörde die Freistellung des Werts einer ererbten Doppelhaushälfte als sog. Familienheim von der Erbschaftsteuer zu Recht versagt hat.