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26. Januar 2018 – Tax
Hinzuschätzung bei fehlenden Rechnungsnummern und ungeklärten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten berechtigt

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass Lücken in einer Rechnungsnummernabfolge eine Schätzung nötig erscheinen lassen können, wenn die vollständige Erfassung der Einnahmen eines Unternehmers nicht gewährleistet ist (Az. 2 K 184/15).

Im vorliegenden Fall waren die Nummern bei manuell erstellten Rechnungen in unterschiedlichen Formaten abgefasst, doppelt vergeben sowie die Rechnungen nicht vorgelegt worden. Zudem wiesen einige Rechnungen gar keine Rechnungsnummer auf. Für einige Ausgangsrechnungen, die als storniert gekennzeichnet waren, lagen keine weiteren Nachweise der Stornierung vor. Ferner fehlten Rechnungen mit entsprechenden Rechnungsnummern und auf einem Bankkonto des Unternehmers wurden ungeklärte Bareinzahlungen festgestellt. Aus diesen Umständen folgerte die Betriebsprüfung, dass der Unternehmer nicht alle Unterlagen vorgelegt hatte, und schätzte Umsätze hinzu. Dagegen klagte der Unternehmer.

Das Gericht wies darauf hin, dass sich die zu einer Schätzung führenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben bzw. für die sachliche Richtigkeit der vorgelegten Aufzeichnungen auch aus Lücken bei der fortlaufenden Nummerierung der Rechnung ergeben können. Lücken in der Rechnungsnummernabfolge könnten eine Schätzung nötig erscheinen lassen, wenn die vollständige Erfassung der Einnahmen nicht mehr als gewährleistet anzusehen sei. Das sei hier der Fall. Auch bei den ungeklärten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten sei der Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht könne das Gericht von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahingehend würdigen, dass die unaufgeklärten Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen.