Aktuelles

16. Januar 2018 – Legal
Räum- und Streupflichten von Mietern müssen im Mietvertrag vereinbart sein

Grundsätzlich können Vermieter die Räum- und Streupflicht im Winter auf Mieter übertragen. Mieter müssen diese allerdings nur erfüllen, wenn es im Mietvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart ist. Das Landgericht Frankfurt entschied, dass eine Regelung allein in der Hausordnung den Mieter nicht zum Winterdienst verpflichtet (Az. 2/11 S 136/87). Auch das bloße Aufstellen und Einwerfen eines sog. Schneeräumplans in die Briefkästen der Mieter reiche nicht aus (Oberlandesgericht Hamm, Az. 9 U 38/12). Zudem gebe es auch kein Gewohnheitsrecht, dass Mieter einer Erdgeschosswohnung automatisch streuen müssten (Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 16 U 123/87).

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs gilt im Winter der Grundsatz: Streuen bei Glatteis ist wichtiger als Schneefegen (BGH-Az. III ZR 165/66). Bei Glatteisbildung müsse sofort gestreut werden. An die Behauptung, “Streuen ist zwecklos” seien hohe Anforderungen zu stellen. Notfalls müsse dies vom Streupflichtigen bewiesen werden (BGH-Az. VI ZR 219/04). Selbst andauernder gefrierender Sprühregen mache Streumaßnahmen nicht von vornherein zwecklos. Es bestehe bei anhaltender überfrierender Nässe die wiederholte Verpflichtung zum Streuen, sobald die Wirkung des Streuguts nachgelassen habe. So entschied das Kammergericht Berlin (Az. 14 U 159/02).