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8. Januar 2018 – Tax
Entlastung der Einkommensteuer wegen gezahlter Erbschaftsteuer

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass es bei der Entlastung der Einkommensteuer wegen gezahlter Erbschaftsteuer auf den Grund der Erbschaftsteuer ankommt. Bei der Steuerermäßigung könnten nur Erwerbe von Todes wegen berücksichtigt werden (Az. 2 K 489/16).

Im vorliegenden Fall war die Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35b EStG für das Jahr 2011 strittig. Der Kläger musste nach dem Verkauf von geerbten GmbH-Anteilen Erbschaftsteuer i. H. v. über 28.000 Euro zahlen. Wegen in die Bemessungsgrundlage eingeflossenen Vorerwerben berücksichtigte das Finanzamt eine Steuerermäßigung nur i. H. v. ca. 4.500 Euro. Der Kläger meinte, es müsse ein Betrag von ca. 11.000 Euro berücksichtigt werden.

Das Finanzgericht hielt die Entscheidung des Finanzamts für rechtmäßig und wies die Klage ab. Bedingung für die Entlastung sei der Erwerb von Todes wegen. Im Streitfall seien jedoch nicht alle Anteile im Rahmen der Erbschaft, sondern bereits vorher schenkweise im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge überlassen worden. Dementsprechend sei auch nur eine anteilige Ermäßigung möglich gewesen. Die Steuerermäßigung sei für das Jahr 2011 zu Recht i. H. v. 4.616 Euro berücksichtigt worden. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. IX R 23/17).