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3. Januar 2018 – Tax
Kein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen bei lang anhaltender Außenprüfung

Das Finanzgericht München entschied, dass Einwendungen im Zusammenhang mit der nach Ansicht der Steuerpflichtigen unverhältnismäßig langen Dauer einer Außenprüfung im Rahmen eines Antrags auf Erlass als sachliche Billigkeitsgründe geltend zu machen sind, nicht jedoch im Verfahren gegen die zugrunde liegenden Steuerbescheide (Az. 7 K 1505/16).

Im vorliegenden Fall wurde eine GmbH zunächst für die Jahre 2006 bis 2013 erklärungsgemäß veranlagt. Für die Jahre 2006 bis 2008 wurde von Oktober 2010 bis November 2014 eine Außenprüfung durchgeführt. Von Februar 2014 bis November 2014 fand die Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2013 statt. Aufgrund der Prüfungsergebnisse änderte das Finanzamt die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2013 und setzte Zinsen fest. Im Jahr 2015 stellte die GmbH Anträge auf Stundung und Ratenzahlung bzw. Teilerlass der Zinsen, weil die Zinsen in Höhe von fast 43.000 Euro von der Finanzbehörde mitverursacht worden seien, da der Betriebsprüfer in seinem Abschluss die Verzögerung der Außenprüfung bedauert habe. Das Finanzamt erließ die Säumniszuschläge zu 50 % und die Zinsen teilweise. Die GmbH begehrte weiteren Erlass.

Das Finanzgericht hielt die Klage für unbegründet. Gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzungen der Zinsen seien dem Grunde nach keine Einwendungen erhoben worden, auch nach Aktenlage seien keine Fehler ersichtlich. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Das Gesetz stelle nicht darauf ab, wie es zu dem objektiven Zins- und Liquiditätsvorteil gekommen sei. Die Regelung zur Festsetzung der Zinsen enthalte keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für einen Zinsverzicht aus Billigkeitsgründen. Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen im Zusammenhang mit der langen Dauer der Außenprüfung seien im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass als sachliche Billigkeitsgründe geltend zu machen und nicht im Verfahren gegen die zugrunde liegenden Steuerbescheide.