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28. Dezember 2017 – Tax
Ersatz für beliebige Arten von Schadensfolgen ist keine wie steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandelnde Entschädigung

Auch wenn Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, grundsätzlich einheitlich zu beurteilen sind, muss geprüft werden, ob eine Entschädigung “als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gewährt worden und damit steuerpflichtig ist. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 28/16).

Der Kläger, ein Diplom-Ingenieur, hatte nach seiner Kündigung mit seinem Arbeitgeber eine “Abwicklungsvereinbarung” getroffen, wonach er neben einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes einen Nachteilsausgleich für jegliche Schäden erhielt, die er infolge seiner Kündigung erlitten zu haben glaubte. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen beide Beträge als zu versteuernde Einkünfte an.

Auf die dagegen erhobene Klage hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung ergebe sich nicht zwingend die steuerrechtliche Gleichbehandlung des Nachteilsausgleichs mit der Abfindung. Zum Beispiel seien Ersatzleistungen für jede beliebige Art von Schadensfolgen kein Arbeitslohn.