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14. Dezember 2017 – Tax
Anliegerbeiträge für Straßenausbaumaßnahmen sind nicht als Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar

Anders als das FG Nürnberg (Az. 7 K 1356/14) hat das FG Berlin-Brandenburg (Az. 3 K 3130/17) entschieden, dass für Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht in Anspruch genommen werden kann. Das Verfahren ist bereits beim BFH anhängig (BFH-Az. VI R 50/17). Auch das FG Rheinland-Pfalz (Az. 1 K 1650/17) hat entschieden, dass Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung keine sog. “haushaltsnahen Handwerkerleistungen” im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG beinhalten und daher zu keiner Steuerermäßigung führen.

Im Fall des FG Berlin-Brandenburg wollten die Kläger einen Teil der Erschließungskosten, die sie an die Gemeinde für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück zahlen mussten, als haushaltsnahe Dienstleistung von der Einkommensteuer absetzen. Da der Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde nur eine Gesamtsumme auswies, schätzten sie die Arbeitskosten auf 50 Prozent. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an. Das Gericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Der Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße sei keine Handwerkerleistung, da der Straße – anders als der Grundstückszufahrt und den Hausanschlüssen an Ver- und Entsorgungsleitungen – die notwendige Haushaltsbezogenheit fehle. Hierzu bedürfe es eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs mit dem Haushalt.

Im Fall des FG Rheinland-Pfalz wollte die Klägerin den von ihr geschätzten Lohnanteil von Beiträgen für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen steuerlich geltend machen. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten ab. Zwar müsse der Begriff “im Haushalt” räumlich-funktional ausgelegt werden und könne daher auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen. Jedoch sei hier das Grundstück bereits erschlossen bzw. an das öffentliche Straßennetz angeschlossen und die Anliegerbeiträge dienten nur der Allgemeinheit und nicht dem Haushalt, da sie nur für die Herstellung der Gehwege und
Straßenlampen erhoben würden.