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6. Dezember 2017 – Tax
Kein Abzug der Reparaturaufwendungen als Nachlassverbindlichkeit bei nach Erbfall aufgetretenem Gebäudeschaden

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 33/15).

Der Kläger hatte als Miterbe ein Zweifamilienhaus geerbt. Da noch der Erblasser Heizöl mit schlechter Qualität gekauft hatte, war das Öl unbemerkt aus dem Tank ausgetreten. Das Finanzamt berücksichtigte die notwendigen Reinigungs- und Reparaturkosten bei Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht.

Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht und auch der BFH ab. Ausschlaggebender Stichtag für die Ermittlung der Bereicherung sei der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Dies sei beim Erwerb durch Erbanfall grundsätzlich der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Spätere Ereignisse, die den Wert des Vermögensanfalls erhöhen oder vermindern, wirkten sich erbschaftsteuerrechtlich nicht aus.