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20. November 2017 – Tax
Entfernungspauschale für Anfahrten von Bauarbeitern zum Sammelpunkt des Arbeitgebers bei Weitertransport in Arbeitgeberfahrzeug

Arbeitnehmer, die auf verschiedenen Baustellen tätig werden und stets denselben Sammelpunkt aufsuchen, um von dort in einem Fahrzeug des Arbeitgebers zur jeweiligen Baustelle zu gelangen, gehören einer Berufsgruppe an, die im Normalfall “typischerweise arbeitstäglich” einen vom Arbeitgeber festgelegten Ort ansteuert und für die mit einem eigenen Pkw zum Sammelpunkt durchgeführte Fahrten deswegen nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können. Das gilt auch, wenn die Arbeitnehmer häufiger mehrere aufeinander folgende Tage auf auswärtigen Baustellen arbeiten und deswegen nicht arbeitstäglich an ihren Wohnort zurückkehren. So entschied das Finanzgericht Sachsen (Az. 8 K 1870/16).

Im vorliegenden Fall war streitig, ob Werbungskosten eines Heizungs- und Sanitärinstallateurs, die für Fahrten mit dem eigenen Pkw zu einem Treffpunkt zum Zweck der Arbeitsaufnahme entstanden waren, in Höhe der Entfernungspauschale oder als Reisekosten anzusetzen waren. Während das Finanzamt für Fahrten zum Sammelpunkt nur die Entfernungspauschale berücksichtigte, machte der Arbeitnehmer Fahrtkosten mit dem Reisekostenansatz von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer geltend.

Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Eine “typischerweise arbeitstägliche” Anfahrt zu einem Sammelpunkt sei anzunehmen, wenn zwar die Anfahrt nicht an jedem Arbeitstag stattfinde, jedoch immer dann, wenn der Arbeitnehmer von seinem Wohnort aufbreche, um seine Arbeit binnen eines Tages oder längerwährend auf einer Baustelle zu verrichten. Arbeitnehmer, die auf verschiedenen Baustellen tätig werden und stets denselben Sammelpunkt aufsuchen, würden zu einer Berufsgruppe gehören, die im Normalfall arbeitstäglich einen vom Arbeitgeber festgelegten Ort ansteuere. Daher sei nur die Entfernungspauschale anzusetzen.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. VI R 33/17).