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14. November 2017 – Tax
Beginn der Festsetzungsfrist bei Schenkung mehrerer Gegenstände

Wendet ein Schenker dem Beschenkten mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig zu, erlangt das Finanzamt aber lediglich Kenntnis von der Zuwendung eines dieser Gegenstände, führt dies nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer für die übrigen zugewendeten Vermögensgegenstände. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 21/16).

Der Kläger erhielt im November 2002 neben seinen beiden Schwestern mit notariell beurkundetem Schenkungsvertrag von seiner Mutter Eigentumsanteile von jeweils 1/3 an einem Grundstück und an zwei Eigentumswohnungen gegen Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchs. Der Notar zeigte dem Finanzamt nur die Veräußerung des Grundstücks an. Nachdem das Finanzamt 2011 im Rahmen einer Erbschaftsteuererklärung des Klägers auch von den Wohnungen erfahren hatte, setzte es für diese Schenkungsteuer fest.

Ebenso wie das Finanzgericht wies der BFH die dagegen gerichtete Klage ab. Das Finanzamt habe bis zum Jahr 2011 keine positive Kenntnis von der vollzogenen Schenkung gehabt. Die Kenntnis von Umständen, die nur zur Prüfung Anlass geben, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliege, genüge nicht.