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6. November 2017 – Legal
Formulierung beim privaten Gebrauchtwagenkauf „gekauft wie gesehen“ – kein genereller Gewährleistungsausschluss

Die Formulierung “gekauft wie gesehen” schließt beim privaten Gebrauchtwagenverkauf einen Gewährleistungsanspruch nicht generell aus, denn sie gilt nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Darauf wies das Oberlandesgericht Oldenburg hin (Az. 9 U 29/17).

Im Streitfall hatte eine Frau von einem Privatmann ein gebrauchtes Auto für gut 5.000 Euro gekauft. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzen Formulierung “gekauft wie gesehen” Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.

Die Frau klagte und bekam in erster und zweiter Instanz Recht. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen habe der Wagen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf. Die Formulierung “gekauft wie gesehen” schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spiele keine Rolle, denn für den Gewährleistungsanspruch sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht. Ihm hätte schließlich freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren.