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9. Oktober 2017 – Tax
Doppelbesteuerungsabkommen sperrt nationale Einkünftekorrektur

Wenn eine Tochtergesellschaft, die in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wegen Vermögenslosigkeit liquidiert wird, darf ein ihr zuvor von der Muttergesellschaft gegebener wie unter Fremden verzinster Kontokorrentkredit gewinnmindernd abgeschrieben werden. Eine einkommenserhöhende Hinzurechnung in Höhe der Forderungsabschreibung wegen fehlender Besicherung darf hier nicht erfolgen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 6 K 896/17 K,G).

Die Klägerin hatte ihrer neu gegründeten britischen Tochtergesellschaft im Jahr 2005 einen verzinslichen Kontokorrentkredit zur Anschubfinanzierung gewährt. Eine Sicherheit wurde in dem Vertrag nicht vereinbart. Zum Bilanzstichtag 30.06.2007 wurden die Anteile an der britischen Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit unentgeltlich auf die Anteilseigner der Klägerin übertragen und die Gesellschaft danach liquidiert. Die Klägerin schrieb die Forderung gegenüber der britischen Gesellschaft gewinnmindernd ab.

Das Finanzamt nahm eine einkommenserhöhende Hinzurechnung in Höhe der Forderungsabschreibung außerhalb der Bilanz vor. Die Teilwertabschreibung sei zwar zulässig, jedoch sei der Aufwand nicht anzuerkennen, weil keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden seien. Ein fremder Dritter hätte auf der Absicherung des Darlehens bestanden.

Das FG Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Eine Einkünftekorrektur nach § 1 Außensteuergesetz werde nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Fall eines Doppelbesteuerungsabkommens durch den Grundsatz des “dealing at arm’s length” (Fremdvergleichsgrundsatz) nur dann ermöglicht, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis (im Streitfall: Darlehenszins) seiner Höhe nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhalte. Eine Einkünftekorrektur wegen fehlender Besicherung scheide hingegen aus.

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen.