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15. August 2017 – Tax
Besteuerung von Abfindungen für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

Der Verzicht eines gesetzlichen Erben gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers unterliegt der Steuerklasse II, sodass die für den Steuerpflichtigen günstigere Steuerklasse I nur bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 25/15).

Der Kläger hatte für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen sein sollte, gegenüber seinen drei Brüdern auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs gegen eine von diesen jeweils zu zahlende Abfindung in Höhe von 150.000 Euro verzichtet, da er von der Mutter bereits Schenkungen im Wert von ca. 1 Mio. erhalten hatte. Der Kläger erhob Klage gegen die Berechnung der Erbschaftsteuer durch das Finanzamt.

Anders als das Finanzgericht entschied der BFH, dass hier die im Verhältnis des Klägers zu seinen Brüdern geltende Steuerklasse II zwischen Geschwistern anzuwenden sei, und zwar sowohl hinsichtlich des anwendbaren Freibetrags (10.300 Euro, heute 20.000 Euro) als auch des Steuersatzes (17 %). Diese Rechtsprechung führe in den Fällen wie dem vorliegenden, bei dem Pflichtteilsverzichte zwischen Geschwistern gegen Abfindung noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, im Regelfall zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer Vereinbarung nach dem Erbfall.