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2. August 2017 – Tax
Pflegefreibetrag für Kinder bei der Pflege ihrer Eltern bei der Erbschaftsteuer

Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sog. Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung steht dem die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, nicht entgegen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 37/15).

Die Klägerin ist Miterbin ihrer Mutter. Diese war ca. zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden. Die Klägerin hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt. Das Finanzamt gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG in Höhe von 20.000 Euro nicht.

Das Finanzgericht und auch der BFH gaben der hiergegen erhobenen Klage statt. Der Begriff “Pflege” sei grundsätzlich weit auszulegen und erfasse die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Die Gewährung des Pflegefreibetrags auch für gesetzlich Unterhaltsverpflichtete entspreche dem Sinn und Zweck der Vorschrift, ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person zu honorieren. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht würden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer. Die Höhe des Freibetrags bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vergütungssätze von entsprechenden Berufsträgern könnten als Vergleichsgröße herangezogen werden.