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6. Juli 2017 – Tax
Keine Rückstellung für künftige Zusatzbeiträge zur Handelskammer

Der Inhaber eines Handwerksbetriebs kann keine Rückstellung für seine künftig zu erwartenden Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer bilden. Dies gilt dies auch dann, wenn diese in der Vergangenheit jeweils berechnet wurden und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Zusatzbeiträge auch künftig in der geltend gemachten Höhe entstehen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 30/15).

Der Kläger war Mitglied einer Handwerkskammer. Bemessungsgrundlage war jeweils der Gewerbeertrag des drei Jahre vor dem Beitragsjahr liegenden Steuerjahres. In der Bilanz für 2009 passivierte der Kläger seine zu erwartenden Zusatzbeiträge für die Jahre 2010 bis 2012 aufgrund seiner Gewerbeerträge der Jahre 2007 bis 2009 unter “sonstige Rückstellungen”. Das Finanzamt erkannte die Rückstellungen nicht an.

Anders als das Finanzgericht gab der BFH dem Finanzamt Recht. Die Zusatzbeiträge seien erst im jeweiligen Beitragsjahr wirtschaftlich verursacht. Hier seien die Beitragspflichten des Klägers im Jahr 2009 für die Jahre 2010, 2011 und 2012 rechtlich noch nicht entstanden. Die Beitragspflicht sei zudem zwingend an die Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr geknüpft. Gebe der Kläger seinen Handwerksbetrieb auf, entfalle diese und er schulde weder den Grund- noch den Zusatzbeitrag.