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4. Juli 2017 – Tax
Änderungen bei der Fondsbesteuerung ab 01.01.2018

Durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 (BGBl. I 2016 S. 1730), das zum 01.01.2018 in Kraft treten wird, wird die Besteuerung von in- und ausländischen Fonds grundlegend geändert. Der Fonds muss künftig vorab 15 Prozent Körperschaftsteuer abführen. Soweit die persönliche Abgeltungsteuer über den jährlichen Freibetrag von 801 Euro bei Ledigen und 1.602 Euro bei Verheirateten hinausgeht, bekommt der Anleger als Ausgleich eine Teilfreistellung von der persönlichen Abgeltungsteuer, bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge und bei Immobilienfonds 60 bis 80 Prozent.

Ab 01.01.2018 muss auch auf Altanteile, die höher sind als der persönliche Freibetrag von 100.000 Euro, Abgeltungsteuer gezahlt werden. Gewinne, die bis 2018 gemacht werden, bleiben jedoch steuerfrei. Evtl. entstandene Verluste können mit Gewinnen verrechnet werden.

Bei thesaurierenden Fonds, die ihre Erträge erneut anlegen, wird mit einer Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen eingeführt. So bekommt der Staat die Steuer nicht erst dann, wenn der Anleger seine Anteile verkauft, sondern jedes Jahr eine Abgabe auf die Wertsteigerungen des jeweiligen Fonds.