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27. Juni 2017 – Tax
Steuerbegünstigte Abfindung auch bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrages möglich

Eine anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist auch dann ermäßigt zu besteuern, wenn der Zahlung ein einvernehmlicher Auflösungsvertrag zu Grunde liegt. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 1 K 3037/14 E).

Der Kläger, Verwaltungsangestellter und sein Arbeitgeber, eine Stadt, beendeten sein Arbeitsverhältnis durch einen Auflösungsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen vorzeitig. In diesem Vertrag war auch die Zahlung einer Abfindung an den Kläger geregelt. Das Finanzamt versagte die ermäßigte Besteuerung der Abfindung, weil nicht erkennbar sei, dass er bei Abschluss des Abfindungsvertrages unter einem erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gestanden habe. Demgegenüber gab der Kläger an, dass er sich seit mehreren Jahren um eine Höhergruppierung bemüht und mit Klage gedroht habe.

Das Gericht gab der Klage statt. Die Abfindung erfülle sämtliche Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 a) Einkommensteuergesetz. Für die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geforderte Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten reiche es bereits aus, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gegensätzliche Interessenlage bestand, die die Parteien im Konsens lösen. In einer solchen Lage hätten sich der Kläger und seine Arbeitgeberin aufgrund der Streitigkeiten über die Höhergruppierung befunden.

Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 16/17 anhängig.