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22. Juni 2017 – Tax
Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich wird gesetzlich verankert

Dank des sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs kann ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden. Das führt zu einem geringeren Lohnsteuerabzug. Bislang galt dies nur aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung. Jetzt wurde ein neuer § 39b Abs. 2 in das Einkommensteuergesetz eingefügt, sodass diese Regelung nun gesetzlich festgeschrieben ist. Ohne diese Regelung würde ein Verdienst aus einer befristeten Tätigkeit, der nach Steuerklasse VI zu versteuern ist, auf das gesamte Jahr hochgerechnet. Die Lohnsteuer würde entsprechend einbehalten.

Beispiel: Bei einer Servicekraft, die sich für ein Wein- oder Volksfest bei ihrer regulären Beschäftigung Urlaub nimmt und mit ihrer Nebentätigkeit innerhalb eines Monats z. B. 5.000 Euro verdient, würde ohne den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich Lohnsteuer zahlen, als würde sie jeden Monat 5.000 Euro und damit 60.000 Euro im Jahr verdienen. Entsprechend würde in diesem Fall von 5.000 Euro Verdienst zunächst 1.542 Euro Steuern einbehalten. Ein Ausgleich könnte erst nachträglich mit der Steuererklärung erfolgen.

Mit dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann der einmalig erzielte hohe Lohn auf mehrere Monate umgelegt werden. Mit 685 Euro fallen deutlich weniger Steuern an. Der Weg, bis zum Folgejahr zu warten und über die Steuererklärung die darüber hinaus gezahlten Steuern zurückfordern zu müssen, entfällt.

Die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist beschränkt auf Beschäftigte,

• deren Beschäftigungsverhältnis nicht längerfristig besteht,
• die neben der Neben- einer Hauptbeschäftigung nachgehen,
• deren zeitlich befristete Tätigkeit maximal 24 aufeinander folgende Arbeitstage dauert und
• deren Einkommen aus der Nebentätigkeit nach Steuerklasse VI besteuert wird.