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19. Juni 2017 – Tax
Keine Grunderwerbsteuer wegen einheitlichem Vertragswerk bei wesentlich geändertem Generalübernehmervertrag

Nicht jedes Bauprojekt, das sich auf den Kauf von Grundstücken und die anschließende Bebauung richtet, führt zur Grunderwerbsteuerpflicht der Bauerrichtungskosten. Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand liegt nicht vor, wenn der zunächst angebotene Generalübernehmervertrag zur Bebauung des Grundstücks nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags in wesentlichen Punkten geändert wurde. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 38/14).

Die Klägerin hatte 2003 von einem Generalunternehmer ein Angebot auf die schlüsselfertige und funktionsgerechte Erstellung von Hallen eingeholt und danach verschiedene Grundstücke zur Bebauung erworben. 2004 schloss die Klägerin mit dem Generalübernehmer einen Vertrag über die Errichtung von Hallen, der in wesentlichen Punkten vom ursprünglichen Angebot abwich, wie z. B. der Errichtung eines zusätzlichen Konferenzgebäudes. Die Baukosten erhöhten sich dadurch um 12 %. Das Finanzamt setzte nach den Grundsätzen über den einheitlichen Erwerbsgegenstand Grunderwerbsteuer für Grundstück und Bauvorhaben fest.

Der BFH gab der dagegen gerichteten Klage statt. Nicht jedes Bauprojekt, das sich auf den Kauf von Grundstücken und die anschließende Bebauung richte, führe zur Grunderwerbsteuerpflicht der Bauerrichtungskosten. Indizien für eine wesentliche Abweichung von der ursprünglichen Planung seien – wie hier – die Änderung der Flächengrößen und/oder der Baukosten um mehr als 10 % sowie die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes, das für das Bauvorhaben prägend sei. Zudem sei ein einheitlicher Erwerbsgegenstand insgesamt zu verneinen, wenn sich die ursprünglich angebotene Baumaßnahme nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags durch zusätzliche Bauten wesentlich ändere. Dies gelte unabhängig davon, ob daneben die weiteren, im ursprünglichen Angebot bereits enthaltenen Gebäude im Wesentlichen wie geplant errichtet werden. Der Grunderwerbsteuer unterliege in solchen Fällen nur der Kaufpreis für das Grundstück.