Aktuelles

22. Mai 2017 – Tax
Kartellbußgeld mindert nicht die Steuern

Ein vom Bundeskartellamt aufgrund verbotswidriger Absprachen verhängtes Bußgeld darf nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Höhe der Geldbuße am Gewinnpotenzial der Kartellabsprache orientiert. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 10 K 659/16).

Das Bundeskartellamt hatte gegen die Klägerin wegen Kartellabsprachen hohe Bußgelder verhängt. Die Klägerin ging davon aus, dass das Bußgeld zu 49 % den aus der Kartellabsprache resultierenden Gewinn abschöpfe und bildete hierfür eine gewinnmindernde Rückstellung. Diese erkannte das Finanzamt jedoch nicht an.

Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Es könne nicht unterstellt werden, dass ein Kartellbußgeld immer schon dann auch den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfe, wenn sich die Höhe des Bußgeldes nach dem tatbezogenen Umsatz bemesse, sondern es müsse laut Bescheid der unrechtmäßig erlangte Gewinn ausdrücklich abgeschöpft werden.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (BFH-Az. I R 2/17).