Aktuelles

9. Mai 2017 – Tax
Schwer vermietbares Schloss steht lange leer – Ohne Tätigwerden keine Einkünfteerzielungsabsicht

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass das Verhalten eines Steuerpflichtigen, der untätig bleibt und den Leerstand einer Immobilie auch in Zukunft hinnimmt, gegen den endgültigen Entschluss, die Immobilie zu vermieten, spricht. Wenn sich bei einer Gewerbeimmobilie aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen zeige, dass ein Objekt nicht vermietbar sei, müsse der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken – unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen – einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen (Az. 3 K 310/15).
Im vorliegenden Fall waren negative Einkünfte eines zunächst zu gewerblichen Zwecken vermieteten Schlosses streitig, das nach dem Auszug des Mieters jahrelang leer stand. In den Streitjahren hatte der Kläger Verluste in Höhe der durch das Schloss verursachten Werbungskosten erzielt. Lediglich in einem Jahr waren diese durch nachträgliche Einnahmen, die aus einem Rechtsstreit mit dem letzten Mieter resultierten, vermindert worden.
Das Gericht wies bei seiner Entscheidung darauf hin, dass bei Gewerbeimmobilien im Einzelfall festgestellt werden müsse, ob der Steuerpflichtige auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielen wolle. Hier habe der Kläger keine Nachweise für ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen der Räume des Schlosses dargelegt. Zwar seien Aufwendungen für Annoncen geltend gemacht worden. Es gebe jedoch keinen Nachweis, dass diese Anzeigen zum Zweck der Vermietung erfolgten. Ein Makler sei lediglich beauftragt worden, einen Käufer zu suchen. Die unschlüssige Haltung des Klägers hinsichtlich einer eindeutig bestimmten Verwendung der Immobilie und die Verkaufsbemühungen würden gegen eine endgültige Entschließung zur Erzielung von Vermietungs-Einkünften sprechen.