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27. April 2017 – Tax
Besteuerung eines nicht geltend gemachten geerbten Pflichtteilsanspruchs

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein vom Erblasser (bisher) nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch zu seinem Nachlass gehört und bei seinem Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls unterliegt. Damit entsteht die Erbschaftsteuer bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten, ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt (Az. II R 21/14).

Im vorliegenden Fall war der Kläger Alleinerbe seines in 2008 verstorbenen Vaters. Dem Vater stand wegen einer Erbausschlagung ein Pflichtteilsanspruch von 400.000 Euro zu, welchen er jedoch gegenüber dem Verpflichteten nicht geltend gemacht hatte. Nach dem Tod des Vaters beanspruchte aber der Kläger als neuer Anspruchsinhaber den geerbten Pflichtteil (in 2009). Als das Finanzamt den Pflichtteilsanspruch dem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb des Klägers bereits auf den Todeszeitpunkt seines Vaters hinzurechnete, machte der Kläger hiergegen geltend, dass ein Pflichtteil immer erst mit seiner Geltendmachung der Besteuerung unterliege.

Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch unterliege bei seinem Erben der Besteuerung bereits aufgrund des Erbanfalls, denn das Vermögen des Erblassers gehe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über. Dazu gehöre ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch, weil dieser Anspruch kraft Gesetzes vererblich sei. Für die Besteuerung sei nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Pflichtteilsanspruch geltend mache. Die Gefahr einer doppelten Besteuerung beim Erben bestehe dabei nicht.