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20. April 2017 – Tax
1 %-Regelung: Ermittlung des Bruttolistenpreises für ausländisches Kfz

Der Bruttolistenpreis ist eine generalisierende Bemessungsgrundlage, die aus typisierten Neu-Anschaffungskosten den Nutzungsvorteil insgesamt zu gewinnen sucht.

Wenn für ein ausländisches Kfz kein inländischer Bruttolistenpreis existiert und das Fahrzeug auch nicht mit einem Modell bau- oder typengleich ist, für das ein inländischer Bruttolistenpreis existiert, muss der inländische Bruttolistenpreis geschätzt werden. Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass bei einer solchen Schätzung bei einem ausländischen Kfz, welches nach Deutschland importiert wurde, der Kaufpreis des Importeurs die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung realitätsnah wiedergibt (Az. 9 K 264/15).

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten über die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs unter Anwendung der sog. 1%-Regelung. Ein Einzelunternehmer fuhr als Firmenwagen einen Ford Mustang Shelby GT500 Coupé. Als Bruttolistenpreis hatte er den amerikanischen Listenpreis angenommen und diesen Wert zum Importdatum in Euro umgerechnet. Das Finanzamt korrigierte den Wert nach einer Außenprüfung. Dagegen klagte der Großhändler.

Das Gericht gab dem Kläger teilweise Recht. Eine Schätzung des Bruttolistenpreises sei grundsätzlich zulässig. Als Bemessungsgrundlage sei jedoch nur der inländische Bruttolistenpreis zzgl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer zulässig. Individuelle Besonderheiten blieben außen vor. Bei der Bewertung des Vorteils der Nutzungsüberlassung falle unter diese pauschale Regelung auch der Vorteil aus den laufenden Kosten (Steuern, Versicherung, Wartungs-/Reparaturkosten, Treibstoffkosten), die nicht in den tatsächlichen Anschaffungskosten enthalten seien. Der amerikanische Listenpreis eigne sich jedoch nicht als Bemessungsgrundlage, weil sich dieser am amerikanischen und nicht am deutschen Markt orientiere. Im Streitfall liege der Preis des Importeurs für das in Deutschland betriebsbereite Fahrzeug bei 75.999 Euro – und nicht wie vom Kläger geschätzt nur bei 53.977 Euro.

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (BFH-Az. III R 20/16).