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12. April 2017 – Tax
Betriebsausgabenabzug im laufenden Wirtschaftsjahr – Zurechnung bei Zahlung kurz nach Jahreswechsel

Wird bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine eigentlich am 10.01. des Folgejahres fällige Umsatzsteuer-Vorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe erst am 12.01. fällig, weil der 10.01. auf einen Samstag fällt, wird die Umsatzsteuer-Vorauszahlung aber bereits innerhalb des Zehntages-Zeitraums bezahlt, so ist bei der Gewinnermittlung die Umsatzsteuer-Vorauszahlung bereits im laufenden Wirtschaftsjahr, zu dem die Vorauszahlung auch wirtschaftlich gehört, als Betriebsausgabe abziehbar. So entschied das FG Sachsen (Az. 2 K 1277/16).

Die Klägerin hatte ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2014 am 06.01.2015 beim Finanzamt eingereicht, den entsprechenden Steuerbetrag am 09.01.2015 zur Zahlung angewiesen und den Betrag als Betriebsausgabe des Jahres 2014 verbucht. Sie war davon ausgegangen, dass auf die Zahlung Abflussfiktion anwendbar war, nach der regelmäßig wiederkehrende Ausgaben dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet werden können, selbst wenn sie “kurze Zeit” (d. h. innerhalb von zehn Tagen) nach Beendigung dieses Jahres abfließen. Das Finanzamt lehnte den Abzug in 2014 jedoch ab. Die Abflussfiktion sei nur anwendbar, wenn Zahlung und Fälligkeit in den 10-Tages-Zeitraum fielen. Hier sei der gesetzlich bestimme Fälligkeitstermin auf einen Samstag gefallen, sodass sich die Fälligkeit nach der sog. “Samstag-Sonntag-Feiertag-Regelung” auf den Montag (12.01.2015) verschoben hatte.

Das Gericht vertrat jedoch die Auffassung, dass im vorliegenden Fall, in dem die Zahlung bereits am 09.01.2015, d. h. innerhalb des 10-Tages-Zeitraums geleistet worden ist, eine Zuordnung der Zahlung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (2014) noch möglich ist. Hinsichtlich der Fälligkeit der bewirkten Zahlung sei daher § 11 Abs. 2 EStG auch anzuwenden, wenn der kurze Zeitraum von 10 Tagen wegen der “Samstag-Sonntag-Feiertags”-Regelung in einigen Jahren 11 oder 12 Tage beträgt, wenn die zu erbringende Leistung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums erfolgt sei.

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (BFH-Az. III R 1/17).