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22. März 2017 – Tax
Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem Wohngebäude

Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wenn dem Steuerpflichtigen ohne Führung des Prozesses droht, seine Existenzgrundlage zu verlieren, insbesondere das Gebäude nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzen zu können (Az. 2 K 44/16).

Im vorliegenden Fall war der Kläger Eigentümer eines bebauten Grundstücks, welches sich nahe eines Flusses befand. Sein Nachbar staute diesen Fluss regelmäßig auf, um eine Turbine zur Gewinnung von elektrischer Energie zu betreiben. Der Nachbar war der Ansicht, hierzu berechtigt zu sein, da ihm ein entsprechendes Wasserrecht zustehe. Als durch die Aufstauung des Flusses Wasser in die Kelleranlagen auf dem Grundstück des Klägers eintraten, erhob der Kläger nach einem Sachverständigengutachten Klage gegen den Turbinenbetreiber vor dem Landgericht, mit dem Ziel, es zu unterlassen, den Fluss über eine bestimmte Höhe hinaus aufzustauen. Der Kläger unterlag mit seiner Klage vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht. Insgesamt waren dem Kläger Zivilprozesskosten von 7.195,42 Euro entstanden, die er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machte. Weil das Finanzamt dem Kläger die steuermindernde Berücksichtigung der Zivilprozesskosten versagte, erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht.

Das FG Niedersachsen wies die Klage ab. Im Streitfall berühre der vom Kläger gegen seinen Nachbarn geführte Zivilprozess nicht einen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens. So ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger drohte, die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des vom Aufstauen des Flusses und dem dadurch bedingten Wassereinbruch betroffenen Gebäudes vollständig aufgeben zu müssen. Der Kläger habe das Gebäude durchgängig bewohnt und zwar bis heute, obwohl sich zu keiner Zeit eine Änderung der Situation ergeben habe oder eine solche absehbar gewesen sei.