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17. März 2017 – Tax
Zuzahlungen des Arbeitnehmers beim Dienstwagen mindern geldwerten Vorteil

Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mindern Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Az. VI R 2/15 und VI R 49/14). Der BFH hat dabei seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen insoweit modifiziert, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten – entgegen der Auffassung der Finanzbehörden – des Arbeitnehmers bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind.

Im ersten Fall (Az. VI R 2/15) hatten sich der Kläger und sein Arbeitgeber die Kosten des Dienstwagens, den der Kläger auch für private Zwecke nutzen durfte, geteilt. Der Kläger trug sämtliche Kraftstoffkosten (ca. 5.600 Euro). Die übrigen Pkw-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wurde nach der 1 %-Regelung berechnet und betrug ca. 6.300 Euro. Der Kläger begehrte, die von ihm im Streitjahr getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Finanzgericht gab der Klage statt und setzte den Vorteil aus der Privatnutzung lediglich in Höhe von 700 Euro fest. Der BFH bestätigte das Ergebnis. Wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt leiste, mindere dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ebenso sei es, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen Pkw trage. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden sei, stehe dem nicht entgegen. Allerdings könne der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0 Euro gemindert werden. Ein geldwerter Nachteil könne aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überstiegen. Ein verbleibender “Restbetrag” bleibe daher ohne steuerliche Auswirkungen.

Daher wies der BFH die Revision im zweiten Fall zurück (Az. VI R 49/14). Der Arbeitnehmer hatte hier für die Privatnutzung des Dienstwagens an seinen Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt von ca. 6.000 Euro geleistet, das höher als der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil von ca. 4.500 Euro war, und in seiner Einkommensteuererklärung den überschießenden Betrag bei seinen Arbeitnehmereinkünften steuermindernd geltend gemacht.