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8. März 2017 – Tax
Beginn des Zinslaufs für Hinterziehungszinsen bei hinterzogener Schenkungsteuer?

Wenn Schenkungsteuer hinterzogen wurde, beginnt der Zinslauf für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen 12 Monate nach Vollendung der Steuerhinterziehung. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 3 K 1627/15 Erb, 3 K 1628/15 Erb).

Die Steuerpflichtigen hatten im April 2007 Konten in der Schweiz geschenkt bekommen. Per Selbstanzeige informierten sie das Finanzamt darüber erst im März 2010. Im April 2013 erließ das Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid und im November 2013 setzte es Hinterziehungszinsen ab April 2007 abzüglich 11 Monate (3 Monate Anzeigefrist nach § 30 Erbschaftsteuergesetz und eine durchschnittliche Bearbeitungszeit des Finanzamts von 8 Monaten) fest. Die Steuerpflichtigen verlangten aber, 3 Jahre vom Hinterziehungszeitraum abzuziehen, da das Finanzamt im konkreten Fall so lange gebraucht hatte.

Das Finanzgericht setzte den abzuziehenden Zeitraum auf 12 Monate fest. Zu den 3 Monaten Anzeigefrist müsse noch 1 Monat für die Aufforderung des Finanzamts an den Steuerpflichtigen hinzugerechnet werden, eine Steuererklärung abzugeben. Weiter hinzuzurechnen sei nicht die tatsächliche, sondern nur die durchschnittliche Bearbeitungsdauer des Finanzamts, insgesamt also 12 Monate.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.