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7. Februar 2017 – Legal
Sportwagen statt Erbteil – kein unwirksamer Erbverzicht

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Vereinbarung eines Vaters mit seinem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn sittenwidrig und deswegen unwirksam sein kann, wenn der Sohn allein mit einem Sportwagen Nissan GTR X abgefunden werden soll und er das Fahrzeug nur dann erhält, wenn er im Alter von 25 Jahren eine Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat und dafür auf sein Erbe verzichtet (Az. 10 U 36/15).

Der Vater war Zahnarzt. Der Sohn wuchs bei seiner Mutter auf, nachdem die Ehe geschieden worden war. Der Sohn verließ vorzeitig die Schule, zog zum Vater und begann dort eine Ausbildung zum Zahntechniker. Der Vater kaufte für ca. 100.000 Euro einen Sportwagen Nissan GTR X, für den sich auch sein Sohn begeisterte. Wenige Tage nach dem 18. Geburtstag des Sohnes vereinbarte der Vater notariell einen umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht des Sohnes beim Tod des Vaters. Zur Abfindung sollte der Kläger nach Vollendung des 25. Lebensjahres den Sportwagen erhalten, sofern er bis dahin eine Ausbildung zum Zahntechnikergesellen und Zahntechnikermeister mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen haben sollte. Kurz nach der Beurkundung bereute der Sohn den Vertragsschluss. Er begehrte vor Gericht die Feststellung, dass der notarielle Vertrag sittenwidrig und damit nichtig sei.

Das Gericht gab dem Sohn Recht. Der notarielle Vertrag mit dem umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht sei sittenwidrig und damit nichtig. Die Sittenwidrigkeit der Geschäfte folge aus einer Gesamtwürdigung der dem Erbverzicht zugrundeliegenden Vereinbarungen der Parteien. Die Abfindung weise ein erhebliches Ungleichgewicht zulasten des Klägers auf. Der umfassende Erbverzicht sei mit sofortiger Wirkung und unbedingt vereinbart worden. Demgegenüber stehe die Gegenleistung unter mehreren gemeinsam zu erfüllenden Bedingungen mit der Folge, dass der Sohn den Erbverzicht unentgeltlich erlange, wenn auch nur eine der Bedingungen für die Gegenleistung nicht eintrete. Bei der Bewertung der Gegenleistung sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger das Fahrzeug erst im Alter von 25 Jahren erhalten sollte und das Fahrzeug bis dahin aufgrund seines Alters erheblich an Wert verloren haben würde. Die Vorgabe der erfolgreich zu absolvierenden Ausbildung hätte den Sohn außerdem in zu missbilligender Weise in der Wahl seines beruflichen Werdegangs eingeschränkt. Eine berufliche Umorientierung hätte die Vereinbarung nicht zugelassen. Das habe eine knebelnde Wirkung gehabt, die unzulässig in die Persönlichkeitsrechte des noch jugendlichen Klägers eingreife, der seine Ausbildung gerade erst begonnen habe. Der Druck sei noch dadurch verschärft worden, dass die Vertragsbedingungen zur Ausbildung nur bei Erreichen der Bestnote bei den Abschlussprüfungen erfüllt sein sollten.