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7. Februar 2017 – Tax
Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße einmalige Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse

Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Die Einkünfte aus der Pensionskasse, die der betrieblichen Altersversorgung dient, unterliegen dann vielmehr dem regulären Einkommensteuertarif. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 23/15)

Die Klägerin hatte aufgrund einer Entgeltumwandlung Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben. Der entsprechende Vertrag sah vor, dass die Versicherten anstelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen konnten. Hiervon machte die Klägerin mit ihrem Ruhestandseintritt Gebrauch. Da die Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 63 EStG als steuerfrei behandelt worden waren, musste die Klägerin die Kapitalabfindung versteuern. Die Klägerin begehrte die Anwendung des in § 34 EStG vorgesehenen ermäßigten Steuersatzes, weil es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten gehandelt habe. Das Finanzamt lehnte ab.

Anders als das Finanzgericht wies der BFH die dagegen gerichtete Klage ab. Die Steuerermäßigung gelte nur für außerordentliche Einkünfte. Die Zusammenballung von Einkünften dürfe daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. Hier sei die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß gewesen, weil der Klägerin schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war.