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4. Januar 2017 – Legal
Bei Scheidung keine Teilhabe an den Rentenansprüchen bei krassem Fehlverhalten gegenüber dem Ehepartner

Im Rahmen einer Ehescheidung findet grundsätzlich ein Versorgungsausgleich statt, d. h., die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Eheleute werden gleichmäßig auf beide verteilt. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass ein Mann wegen Begehung schwerer Straftaten zum Nachteil seiner ehemaligen Ehefrau keinen Anspruch auf deren Rentenansprüche hat (Az. 3 UF 146/16).

Die Eheleute waren beinahe 20 Jahre lang verheiratet. Nach der Trennung brach der seit Jahren heroinabhängige Ehemann in das Wohnhaus seiner Ehefrau ein, besprühte dort die Wände mit Beleidigungen und setzte dann das Haus in Brand, wobei ein Schaden von 37.000 Euro entstand. Kurz danach brachte er bei einem Zusammentreffen seine Frau zu Boden und würgte sie lebensgefährlich, bis die von Nachbarn herbeigerufene Polizei eingriff. Der Mann wurde später zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Im Rahmen der Scheidung wollte der Ehemann an den Rentenansprüchen seiner Frau partizipieren. Das Amtsgericht lehnte dies ab.

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz würden Rentenansprüche dann nicht geteilt, wenn dies grob unbillig wäre. Das sei hier der Fall, denn der Ehemann habe sich eines besonders krassen Fehlverhaltens gegenüber seiner Frau schuldig gemacht. Dass er sich später bei ihr entschuldigt habe, ändere daran nichts. Auch die Tatsache, dass die Ehe beinahe 20 Jahre lang bestanden habe, rechtfertige bei einem solchen krassen Fehlverhalten nicht die Teilhabe des Mannes an den Rentenansprüchen seiner Frau.