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28. Dezember 2016 – Legal
Testament kann nicht per E-Mail widerrufen werden

Für die rechtsgültige Erstellung eines Testaments sind bestimmte Formerfordernisse nötig. Das gilt ebenso für einen wirksamen Widerruf. Für diesen reicht eine E-Mail nicht aus. Darauf wies das Kammergericht Berlin hin (Az. 6 W 64/15).

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser im Januar 2010 ein handschriftliches Testament verfasst. Im März 2011 ersetzte er das alte Dokument durch ein neues. In beiden Testamenten hatte er die Testamentsvollstreckung angeordnet. Im Jahr 2012 bat der Erblasser den Testamentsvollstrecker darum, das Testament zu vernichten. Er habe zu diesem Zeitpunkt alle seine Immobilien bis auf eine veräußert. Allerdings vernichtete der Testamentsvollstrecker nur das Testament aus dem Januar 2010, da er von dem weiteren Testament aus dem März 2011 keine Kenntnis hatte. Im November 2013 schrieb der Erblasser dem Testamentsvollstrecker dann eine E-Mail, in der er mitteilte, dass er nun auch seine letzte Wohnung überschrieben hätte und er nichts Weiteres von Wert zu vererben habe. Er gehe daher bezüglich der verbliebenen Gegenstände von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Das Kammergericht vertrat jedoch die Auffassung, dass sich die Erbfolge nach dem Testament aus dem März 2011 richte. Der Erblasser hätte seine Testamente jederzeit widerrufen können, aber nur, indem er ein inhaltlich anderes oder ein Widerrufstestament errichtet hätte. Durch seine E-Mail habe er das Testament aus dem Jahr 2011 jedoch nicht wirksam widerrufen, denn der Widerruf hätte in der gleichen Form erfolgen müssen wie die Testamentserrichtung, d. h. entweder notariell oder eigenhändig. Eine E-Mail genüge jedoch nicht den Formerfordernissen. Sie sei kein eigenhändig geschriebenes Dokument.