Aktuelles

21. Dezember 2016 – Tax
Ausgleichszahlung zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs nach Scheidung als Sonderausgabe

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied, dass eine von einem Steuerpflichtigen an seinen geschiedenen Ehepartner geleistete Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung als Sonderausgabe abziehbar ist (Az. 3 K 49/14).

Die Ehe des Klägers wurde 2009 geschieden. 2011 schloss der Kläger mit seiner geschiedenen Ehefrau einen Vergleich zur Abwendung des Versorgungsausgleichs mit folgendem Inhalt:

“Der Antragsteller zahlt der Antragsgegnerin zur Abfindung (…) des Versorgungsausgleichs einen Betrag von 14.000 Euro. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind sich darüber einig, dass unter Berücksichtigung der beiderseits in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (…) ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll undschließen den Versorgungsausgleich hiermit aus.”

Der Steuerpflichtige – ein Apotheker – beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2011 die Berücksichtigung des an seine Exfrau gezahlten Betrags von 14.000 Euro als außergewöhnliche Belastung.

Das Finanzgericht verneinte den Abzug als vorweggenommene Werbungskosten. Mit der Zahlung erwerbe der Berechtigte einen Anspruch gegen das Versorgungswerk der Apotheker. Dieser Anspruch stelle bei ihm einen Vermögenswert in Form der Anschaffung einer Rentenanwartschaft dar, die nicht zu Werbungskosten führe. Allerdings sei die Ausgleichszahlung zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs als Sonderausgabe abziehbar, da die Zahlung weder zu den Werbungskosten gehöre, noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln sei. Nach der in dem Streitjahr geltenden Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG zählten Ausgleichszahlungen zu den abzugsfähigen Sonderausgaben, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichsverpflichteten Person der Besteuerung unterlagen. Das sei hier der Fall.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. X R 24/16).