Aktuelles

15. Dezember 2016 – Tax
Zivilprozesskosten für familienrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Steuerlich als außergewöhnliche Belastung können in einem Ehescheidungsverfahren nur die Kosten der eigentlichen Scheidung und die des im sog. Zwangsverbund zu regelnden Versorgungsausgleichs geltend gemacht werden. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 63/14).

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten und Notarkosten im Zusammenhang mit ihrer Ehescheidung in Höhe von insgesamt ca. 17.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt akzeptierte nur die wegen der eigentlichen Ehescheidung entstandenen Anwaltskosten und die Notarkosten für einen Ehevertrag.

Anders als das Finanzgericht gab der BFH dem Finanzamt Recht. Die im sog. Erweiterten Verbund angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für Zugewinnausgleich, Nutzungsentschädigung, Pfändung und Grundbucheintragung könnten nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies betreffe weder existenziell wichtige Bereiche noch den Kernbereich menschlichen Lebens.