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30. November 2016 – Tax
Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Übernahme einer Pensionszusage gegen Ablösungszahlung

Wechselt nur der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags, führt dies beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zusteht, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 18/13).

Im vorliegenden Fall war der Kläger Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH, die ihm in der Vergangenheit eine Pensionszusage erteilt hatte. Im Vorgriff auf die geplante Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete der Kläger eine weitere GmbH, die B-GmbH, mit ihm als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer. Da der Erwerber der Geschäftsanteile die Pensionszusage des Klägers nicht übernehmen wollte, vereinbarte die B-GmbH mit der A-GmbH, alle Rechte und Pflichten aus der dem Kläger gewährten Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung zu übernehmen. Der Kläger war mit der Übertragung einverstanden.

Finanzamt und Finanzgericht waren der Ansicht, dem Kläger sei mit der Zahlung des Ablösungsbetrags Arbeitslohn zugeflossen. Der BFH sah dies anders. Die bloße Erteilung einer Pensionszusage führe nach ständiger Rechtsprechung noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Im Streitfall habe sich durch die im Rahmen der Schuldübernahme gezahlte Ablöse hieran aus Sicht des Arbeitnehmers nichts geändert.