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8. November 2016 – Tax
Erbschaftsteuerbefreiung trotz vorzeitigem Auszug aus geerbtem Familienheim?

Gesundheitliche Einschränkungen stellen erst dann zwingende objektive Gründe dar, die nicht zur Versagung der Steuerbefreiung für das Familienheim führen, wenn das selbständige Führen eines Haushalts dem Erwerber schlechthin und nicht nur in dem konkreten sich im Nachlass befindlichen Familienheim unmöglich ist. So entschied das Finanzgericht Hessen (Az. 1 K 877/15).

Die Klägerin, Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes, zog schon ein Jahr nach dessen Tod aus dem bisher gemeinsam bewohnten Haus aus, da sie wegen der dramatischen Umstände des Todes aus psychischen Gründen nicht mehr darin wohnen konnte, und verkaufte das Haus. Da dies innerhalb der 10-Jahres-Frist des § 13 Abs. 4b ErbStG geschah und die für den Auszug der Erbin verantwortliche psychische Unzumutbarkeit des dortigen Wohnenbleibens nach Ansicht des Finanzamts keinen objektiv zwingenden Grund nach dem Erbschaftsteuergesetz darstellte, setzte es Erbschaftsteuer fest.

Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Da die Klägerin trotz ihres Gesundheitszustandes den Haushalt des Familienheims noch nahezu ein Jahr weitergeführt habe, um in dieser Zeit eine adäquate Wohnmöglichkeit zu finden, lägen keine zwingenden Gründe vor, die den Erwerber an dem Bewohnen seines Familienheims gehindert hätten.