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4. November 2016 – Legal
Anspruch auf Rückabwicklung eines Autokaufs wegen manipulierter Abgassoftware

Das Landgericht Braunschweig entschied, dass der Käufer eines fabrikneuen Pkw Skoda Fabia mit manipulierter Abgassoftware gegen das Autohaus Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises – unter Abzug der Nutzungsentschädigung – Zug um Zug gegen Übergabe des Pkws hat (Az. 4 O 202/16).

Der Skoda Fabia 1.6 TDI verfügte über eine Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens hinsichtlich der Stickoxydwerte auf dem Prüfstand. Mit Schreiben vom 05.10.2015 setzte der Käufer dem Autohaus eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 27.10.2015. Eine Nachbesserung, z. B. in Form des Aufspielens einer neuen Software, war nicht erfolgt und auch nicht angeboten worden.

Das Gericht hielt den Rücktritt vom Kaufvertrag für rechtmäßig. Die in dem Pkw installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemissionen im Testbetrieb stelle einen Sachmangel dar. Der Kläger habe auch eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Durch die Fristsetzung im Oktober 2015 sei eine angemessen lange Frist zur Nacherfüllung in Gang gesetzt worden, die fruchtlos verstrichen sei. Insbesondere handele es sich nicht um einen unerheblichen Mangel. Auch wenn die Behauptung des Autohauses, die Mängelbeseitigung könne durch einen Kostenaufwand von ca. 100 Euro (Aufspielen einer neuen Software) beseitigt werden, zutreffend wäre, liege eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung vor. Bereits die Tatsache, dass nach Ablauf eines Jahres noch nicht klar sei, ob und wie der Mangel behoben werden könne, spreche gegen die Unerheblichkeit.