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6. Oktober 2016 – Legal
Zusatzkosten bei Online-Tickets – Servicepauschale fürs Selbstausdrucken und Bearbeitungsgebühren für Versand unzulässig

Werden Eintrittskarten über das Internet verkauft, müssen diese den Kunden auch übermittelt werden. Ein gesondertes Entgelt darf nur dann gefordert werden, wenn dem Verkäufer auch zusätzliche Kosten entstanden sind. Die festgelegte pauschale Summe von 2,50 Euro ist damit nicht zulässig. So entschied das Landgericht Bremen (Az. 1 O 969/15).

Im vorliegenden Fall bietet der Online-Händler Eventim seinen Kunden neben dem postalischen Versand von Tickets, auch die Möglichkeit, Eintrittskarten als „ticketdirect“ zu bestellen. Die Tickets werden dabei nicht per Post zugeschickt, sondern nach elektronischer Übermittlung (per E-Mail) am Computer selbst ausgedruckt. Obwohl für den Anbieter dabei weder Material- noch Portokosten anfallen, fordert er für die Selbstausdruck-Variante eine „Servicegebühr“ in Höhe von 2,50 Euro.

Das Gericht hielt diese ticketdirect-Klausel für unzulässig. Zudem werde auch beim regulären postalischen Versand, den Eventim anbietet, ein unzulässiges Entgelt in Höhe von 29,90 Euro für einen „Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr“ gefordert. Der Anbieter dürfe eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für den Versand nicht verlangen, da er vertraglich zum Versand der Tickets verpflichtet sei. Es handele sich hierbei um eine Hauptleistungspflicht.